FAQ

Hier finden Sie Antworten auf die am häufigsten gestellten Fragen.

Wie gestaltet sich ein Erstgespräch?

Das erste Beratungsgespräch ist bei uns kostenfrei.

Gerne laden wir Sie zu einem ersten unverbindlichen Gespräch in unser Büro ein.

Ein Erstgespräch mit dem Architekten dient üblicherweise dem gegenseitigen Kennenlernen und einem ersten Abstimmen von Erwartungen und Möglichkeiten , welches als Grundlage für die Angebotserstellung dient.

Was kostet der Architekt?

Diese  Frage lässt sich ohne vorhergehendes Planungsgespräch zwischen Bauherr und Architekt kaum beantworten.

Die Projekte sind Einzelstücke mit unterschiedlicher Größe und Planungsaufwand.

Bei der Angebotserstellung arbeiten wir  mit Pauschalbeträgen, um eine möglichst transparente Basis zu schaffen.

 

Welche Möglichkeiten gibt es für Bauprämien?

Nähere Informationen zu Bauprämien finden Sie auf der Seite der Wallonischen Region.

 

Begutachtung Sie bestehende Bauten

Gerne unterstützen wir Sie bei der Begutachtung von bestehenden Bauten, um Ihnen ein hohes Maß an Planungssicherheit zu geben.

Diese Leistung wird auf Stundenbasis berechnet. Sollte es später zu einem gemeinsamen Bauvorhaben kommen, werden diese Kosten erstattet.

Wie sieht es mit der Mwst. bei einem Abriss oder Wiederaufbau aus?

Der ermäßigte Mehrwertsteuersatz von 6% für den Abriss von Gebäuden und den Wiederaufbau von Wohnungen wird auf ganz Belgien ausgedehnt. Förderfähig sind Projekte von Bauherren/Privatpersonen und Projekte von Immobilienentwicklern. Es muss die einzige Wohnung sein, die vom Eigentümer, sei es der Bauherr oder der Käufer, für einen Zeitraum von 5 Jahren bewohnt wird und eine maximale Wohnfläche von 200 m2 hat.

Die Wohnfläche ergibt sich aus der Addition der Flächen aller Wohnräume (dazu gehören Küchen, Wohn-, Ess-, Schlafräume, bewohnte Dach- und Kellerräume, Büros und andere zum Wohnen bestimmte Räume, sofern diese Räume eine Mindestfläche von 4 m² und eine Mindesthöhe von 2 m über dem Fußboden haben), gemessen von und bis zu den Innenseiten der Wände. Auch Räume, die für die Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit genutzt werden, sind eingeschlossen. Wohnräume, die einer Sozialimmobilienagentur für einen Zeitraum von 15 Jahren zur Verfügung gestellt werden, sind ebenfalls betroffen.

Diese Maßnahme gilt für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2022.